Wenn ein Elternteil zum Pflegefall wird, ändert sich nicht nur der familiäre Alltag. Oft ist nur ein Teil der Kosten abgedeckt. So werden immer öfter die Kinder finanziell in die Pflicht genommen. Viele Betroffene sind hier verunsichert.
Auf Einladung der SPD-AG 60plus Ahlen referierte der Anwalt, Arnold Knepper am Montag über das viel diskutierte Thema „Elternunterhalt“. Er erklärte nachvollziehbar und umfassend über die wichtigsten Aspekte des Elternunterhaltes. Es fanden sich ca. 40 interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer in der AWO- Seniorenbegegnungsstätte ein.
Arnold Knepper führte zu Beginn seines Referats aus, das wenn die Eltern pflegebedürftig werden und ihren Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten können, die Kinder einspringen müssten. Die Betreuung im Pflegeheim kostet oft mehr als der Betroffene selbst aufbringen kann. Reicht das Geld nicht aus, übernimmt das Sozialamt die Differenz. Diese Auslagen werden von den Kindern des Pflegebedürftigen zurückgefordert. Strittig sind oft die Grundlagen der Berechnung.
Ein Unterhaltsbedarf eines oder sogar beider Elternteile kann entstehen, wenn eine Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist und ein Umzug in ein Heim ansteht. Die Rente des betroffenen Elternteils reicht neben den Leistungen aus der Pflegekasse und ggf. dem Pflegewohngeld nur selten aus, um die entstehenden Heimkosten zu decken. Wenn vor diesem Hintergrund ein Sozialhilfeantrag gestellt wird, prüft der Sozialhilfeträger, ob hier unterhaltspflichtige Kinder in Anspruch genommen werden können.
Erst wenn dann ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegenüber den Kindern wirklich festzustellen ist, stellt sich die Frage der dortigen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des sog. Selbstbehalts. Dieser Selbstbehalt beläuft sich aktuell bei dem Unterhaltspflichtgen Abkömmling auf einen Betrag in Höhe von 1.800,00 € und für seinen Ehegatten auf weitere 1.800,00 €. Dies ergibt einen Familienselbstbehalt in Höhe von 3.600,00 €. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen, sodass sich derzeit der „große Familienselbstbehalt“ im Ergebnis auf 3.260,00 € beläuft. Des Weiteren erklärte der Referent in seinem Vortrag die Voraussetzungen des Unterhaltanspruches, stellte dar die anteilige Haftung von Geschwistern gegebenenfalls die Mithaftung des Schwiegerkindes und stellte an Hand von Beispielen Berechnungsmethoden bzw. Rechnungen vor.
Zahlreiche Fragen der Anwesenden beantwortete der Fachanwalt gewissenhaft und versuchte mit Beispielen die Sachlagen zu veranschaulichen.
Franz Kresimann
Vorsitzender AG 60plus